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Die Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Bauverein Gedächtniskirche Speyer“.

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(3) Er hat seinen Sitz in Speyer.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Die Gedächtniskirche in Speyer wurde in den Jahren 1890 – 1904 in Erinnerung an die Protestation von 1529 aus Spendengeldern des weltweiten Protestantismus erbaut. Sie ist ein einmaliges Monument der Neugotik. Es ist Aufgabe des Bauvereins, die Kirche als Gotteshaus und die dazugehörigen Kunstwerke ideell und finanziell zu unterstützen.

(2) Der Bauverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Landeskirche bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen ist ausschließlich Aufgabe der Landeskirche der Evangelischen Kirche der Pfalz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins (67346 Speyer, Schwerdstraße 1) zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(3) Austrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sie werden zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres wirksam, wenn die Erklärung vor dem 31. Oktober des Jahres eingeht.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des
Ausschließungsbeschlusses als beendet.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die für die Vereinsaufgaben (§ 2) erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.

(3) Im voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand,
2. der Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der
Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb der laufenden Verwaltung und in wichtigen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

(3) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(4) Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Gewählten Mitgliedern:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den beiden Schriftführerinnen/Schriftführern
d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
e) bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzern.
2. Geborenen Mitgliedern:
a) der Kirchenpräsidentin/dem Kirchenpräsident,
b) der Dekanin/dem Dekan
c) der Leiterin/dem Leiter der Bauabteilung.

Die „Gewählten Mitglieder“ werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:
a) Aufstellung der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
b, Festsetzung allgemeiner Richtlinien
c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Benennung einer hauptamtlichen Geschäftsführerin/eines
hauptamtlichen Geschäftsführers.

(3) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft die/der Vorsitzende innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden (bei de-ren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden). Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(6) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder schriftlich geantwortet haben.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. Beschlussfassung über den Mindestbeitrag,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
4. Beschlussfassung über geplante Satzungsänderungen,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die 1. Mitgliederversammlung wird durch die Dekanin/den Dekan einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und durch Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat seine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder.

(4) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Davon abweichend können die Beisitzerinnen/Beisitzer in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 10 Kuratorium

(1) Zur Unterstützung des Vereins wird ein Kuratorium gebildet.

(2) Das Kuratorium wird durch die Kirchenregierung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) berufen.

§ 11 Rechnungsführung, -prüfung

(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.

(3) Vor der Vorlage bei der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung des Vorstandes durch zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Nicht bestellt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen auf die Landeskirche über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung der Gedächtniskirche und ihrer Kunstwerke zu verwenden.

§ 13 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 30. August 2002.in Kraft

(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den
Landeskirchenrat.

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